OFD Hannover - Verfügung vom 26.06.2003
S 2237 5 - StH 211

OFD Hannover - Verfügung vom 26.06.2003 (S 2237 5 - StH 211) - DRsp Nr. 2008/83388

OFD Hannover, Verfügung vom 26.06.2003 - Aktenzeichen S 2237 5 - StH 211

DRsp Nr. 2008/83388

§ 3 EStG Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den hauptamtlich oder ehrenamtlich in der Kommunalverwaltung, Kreisverwaltung usw. beschäftigten Personen gewährt werden (ab 1. Januar 2002)

I. Aufwandsentschädigungen an hauptamtlich beschäftigte Gemeindebeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei, soweit sie die in der Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO) festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen. Auf R 13 Abs. 3 Satz 2 LStR wird hingewiesen.

Die NKBesVO ist auszugsweise als Anlage beigefügt.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist nicht auf Dienstaufwandsentschädigungen anzuwenden, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c NKBesVO den Werkleiterinnen und Werkleitern gezahlt werden. Diese Zahlungen entschädigen die Tätigkeit in einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, vgl. H 13 (Fiskalische Verwaltung) LStH.