OFD Hannover - Verfügung vom 26.08.2003
S 7134 - 171-StH 441

OFD Hannover - Verfügung vom 26.08.2003 (S 7134 - 171-StH 441) - DRsp Nr. 2008/87032

OFD Hannover, Verfügung vom 26.08.2003 - Aktenzeichen S 7134 - 171-StH 441

DRsp Nr. 2008/87032

§ 6 UStG Versendungsbelege der Kurier-, Express- und Paketdienste

Gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 UStDV soll in Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet versendet hat, der Unternehmer den Ausfuhrnachweis durch einen Versendungsbeleg führen.

Seit dem 01.Januar 1995 wird das zur Auftragserteilung an einen Kurierdienst gefertigte Dokument ebenfalls als ausreichender Versendungsbeleg i.S.d. §§ 10, 17a Abs. 4 UStDV anerkannt, wenn sich aus ihm die grenzüberschreitende Warenbewegung ergibt.

An das Dokument zur Auftragserteilung der Kurierdienste sind gem. dem BMF Schreiben vom 25. Juni 2001 (BStBl 2001 I S. 411) die gleichen Anforderungen zu stellen wie an einen Posteinlieferungsschein. Posteinlieferungsscheine und Listen werden nur dann als Versendungsbeleg anerkannt, wenn sie abgestempelt und/oder unterschrieben wurden.