OFD Hannover - Verfügung vom 30.07.2003
S 7346 - 77 - StO 352

OFD Hannover - Verfügung vom 30.07.2003 (S 7346 - 77 - StO 352) - DRsp Nr. 2008/87030

OFD Hannover, Verfügung vom 30.07.2003 - Aktenzeichen S 7346 - 77 - StO 352

DRsp Nr. 2008/87030

§ 18 UStG Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1. Januar 2002

Die Abgabe von Umstatzsteuer-Voranmeldungen ist durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz - StVBG - vom 19. Dezember 2001, BStBl 2002 I S. 32, mit Wirkung ab 1. Januar 2002 neu geregelt worden.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6.136,-- EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG).

Weitere Hinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1995, BStBl 1995 I.S. 828. Ergänzend dazu gilt Folgendes:

1. Neugründungsfälle

Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, sind gem. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG i. d. F. des StVBG für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalendeijahr zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 neu gegründeten Unternehmen, sie ist nicht anzuwenden auf Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug (siehe BMF-Schreiben vom 24. Januar 2003, BStBl 2003 I S. 153, mit weiteren Hinweisen).

2. Anträge auf Zulassung abweichender Voranmeldungszeiträume

  1. a)