OFD Hannover - Verfügung vom 31.07.2003
S 2319 - 246 - StO 221

OFD Hannover - Verfügung vom 31.07.2003 (S 2319 - 246 - StO 221) - DRsp Nr. 2008/87307

OFD Hannover, Verfügung vom 31.07.2003 - Aktenzeichen S 2319 - 246 - StO 221

DRsp Nr. 2008/87307

§ 5 EStG; Verprobung im Veranlagungsverfahren

Bei intensiv zu prüfenden Fällen von Gewerbetreibenden, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, haben die Bearbeiter die Betriebsergebnisse in geeigneten Fällen zu verproben. Hierzu sind die Verprobungsbögen ESt 30 für Handelsbetriebe und ESt 31 für Handwerksbetriebe zu verwenden Ergeben sich anhand der Verprobungen für mehrere Jahre starke Schwankungen des Rohgewinnsatzes oder weicht der Rohgewinnsatz erheblich von dem in der amtlichen Richtsatz-Sammlung angegebenen Rahmensatz ab, so ist der Betrieb der Betriebsprüfungsstelle zur Aufnahme in die Vormerkliste vorzuschlagen.