OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.12.2017
G1425/50/12 - St 226

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 06.12.2017 (G1425/50/12 - St 226) - DRsp Nr. 2018/80065

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 06.12.2017 - Aktenzeichen G1425/50/12 - St 226

DRsp Nr. 2018/80065

Anwendung des BFH-Urteils vom 17.12.2014 - I R 39/14, BStBl 2015 II S. 1052; Gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Schachteldividenden im Organkreis

Behandlung von „Aufwandsfällen”

Diese Verfügung richtet sich an alle Bearbeiter/innen, die mit der Bearbeitung/Prüfung von Fällen der gewerbesteuerlichen Organschaft betraut sind.

Dargestellt wird die Anwendung des BFH-Urteils vom 17.12.2014 - I R 39/14, a. a. O., bis einschließlich Erhebungszeitraum (EHZ) 2016. Insbesondere kann nun auch die Bearbeitung in sog. „Aufwandsfällen” nach Abschluss der Erörterungen auf Bund-/Länderebene erfolgen. Die Vorgehensweise entspricht der bereits bisher in Baden-Württemberg vertretenen Rechtsauffassung.

1. Allgemeines

Mit Urteil I R 39/14 vom 17.12.2014, a. a. O., hat der BFH zu der Frage entschieden, ob die 5 %-Pauschale des § 8b Abs. 5 KStG gewerbesteuerlich für Beteiligungserträge einer Organgesellschaft (OG) auf Ebene des Organträgers (OT) zur Anwendung kommen kann. Aus Sicht des BFH kommt eine Korrektur nach § 8b Abs. 5 KStG bei von einer OG vereinnahmten Schachteldividenden auf Ebene des OT - entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung - nicht in Betracht.

Mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt (BStBl 2015 II S. 1052) ist das Urteil in allen offenen Fällen bis einschließlich EHZ 2016 anzuwenden.