OFD Karlsruhe - Verfügung vom 10.01.2003
S 2223 A- St 314

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 10.01.2003 (S 2223 A- St 314) - DRsp Nr. 2008/83497

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 10.01.2003 - Aktenzeichen S 2223 A- St 314

DRsp Nr. 2008/83497

§ 10b EStG Vereinfachter Zuwendungsnachweis von Spenden und Mitgliedsbeiträgen nach § 50 Abs. 2 EStDV

Nach § 50 Abs. 2 EStDV gilt als Nachweis von Zuwendungen i.S. der §§ 10b und 34g EStG in bestimmten Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein.

Bisher haben die Finanzämter auch eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Aus diesen Belegen ist der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar. Außerdem gehen die Banken immer mehr dazu über, Überweisungsdurchschläge nicht mehr abzustempeln oder sie stellen dem Steuerpflichtigen einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Aufgrund des darin liegenden Missbrauchspotentials, ist zukünftig in den Überweisungsdurchschlägen kein geeigneter Nachweis mehr zu sehen, dass die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde.

Macht der Steuerpflichtige Zuwendungen geltend, kann er als vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV den Kontoauszug vorlegen.