OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.02.2003
S 2270 A -27 -St 322

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.02.2003 (S 2270 A -27 -St 322) - DRsp Nr. 2008/80696

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.02.2003 - Aktenzeichen S 2270 A -27 -St 322

DRsp Nr. 2008/80696

Durchführung der Arbeitnehmer-Veranlagung 2002

Bei der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 ist das Einkommensteuergesetz 2002 (EStG 2002) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 10. 2002, BStBl I S. 1209, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung vom 15. 01. 2003 (BGBl. I S. 58) maßgebend.

Dabei bitte ich folgende Rechtsänderungen bzw. Bearbeitungsweise zu beachten:

1. Steuerfreie Einnahmen

Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

Neuregelung ab 1. 1. 2002

Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen sind im Rahmen des § 3 Nr. 12 EStG i.V.m. R 13 LStR steuerfrei. Zu Entschädigungen an ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Vertretungen und an ehrenamtliche Ortsvorsteher ab 2002 weise ich auf den Erlass des FM BW vom 02. 04. 2002 3 - S 233.7/3 hin (demnächst in LSt-Kartei BW unter Teil L § 3 EStG, Fach 3 Karte 1 [Bl.4] veröffentlicht).

Trinkgelder (§ 3 Nr. 51 EStG)

Steuerfreiheit

Arbeitnehmertrinkgelder sind rückwirkend ab 01. 01. 2002 steuerfrei, wenn sie anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

2. Werbungskosten (§ 9 EStG)

Auslandsdienstreisen (R 39 Abs. 3 LStR)