OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.08.2019
S 7300

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.08.2019 (S 7300) - DRsp Nr. 2019/80460

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 13.08.2019 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2019/80460

Zuordnung von teilunternehmerisch genutzten Gegenständen

Die Zuordnung eines teilunternehmerisch genutzten Gegenstandes zum Unternehmensvermögen setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG voraus, dass er zu mindestens 10% für unternehmerische Zwecke genutzt wird. Wird der Gegenstand zu weniger als 10% unternehmerisch genutzt, kann er nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden und ein Vorsteuerabzug ist insgesamt nicht möglich.

Die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG erfordert eine Ermächtigung der EU. Die Ermächtigung wurde zuletzt mit Durchführungsbeschluss (EU) vom des Rats der EU bis zum verlängert. Danach kann die Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG fortgeführt werden. Nach dem Wortlaut der Ermächtigung kann Deutschland, abweichend von den Art. 168 und 168 a MwStSystRL die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90% für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug ausschließen (ABI EU 2018 Nr. L 329/20).