OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.12.2003
S 7410 A - 43 - St 343

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.12.2003 (S 7410 A - 43 - St 343) - DRsp Nr. 2008/87348

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 16.12.2003 - Aktenzeichen S 7410 A - 43 - St 343

DRsp Nr. 2008/87348

§ 24 UStG; Neuaufnahme bisher nicht geführter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe auf Antrag

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen besteuern, dürfen die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert ausweisen. Der Leistungsempfänger ist unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, diese gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen. Für den Land- und Forstwirt entsteht hieraus aber regelmäßig keine Umsatzsteuer-Zahllast, da er von der Umsatzsteuer in gleicher Höhe eine pauschalierte Vorsteuer abziehen darf.

Nach dem Steueränderungsgesetz 2003 kann der Leistungsempfänger aber nur dann einen Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Dafür ist ab dem 01.01.2004 die Angabe der Steuernummer oder der USt-Identifikationsnummer in der Rechnung erforderlich.

Bisher steuerlich nicht geführte Land- und Forstwirte benötigen daher zur ordnungsgemäßen Rechnungserteilung eine Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auf Antrag ist ihnen daher eine Steuernummer zu erteilen, wenn sich alle für die Aufnahme erforderlichen Angaben aus dem Antrag ergeben. Ansonsten kann der als Anlage beigefügte Fragebogen versandt werden.