OFD Karlsruhe - Verfügung vom 18.03.2022
S 0166

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 18.03.2022 (S 0166) - DRsp Nr. 2023/80226

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 18.03.2022 - Aktenzeichen S 0166

DRsp Nr. 2023/80226

Pfändung von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen

1. Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen

Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind als Sofortsachen zu behandeln. Insbesondere ist nach Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unverzüglich sicherzustellen, dass die gepfändeten Beträge nicht mehr an den Erstattungsberechtigten ausgezahlt werden.

Für die Bearbeitung der beim Finanzamt eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gelten die nachstehenden Grundsätze. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bearbeitung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sind von den Finanzämtern unter Beachtung dieser Grundsätze nach den jeweiligen Bedürfnissen in eigener Zuständigkeit zu regeln.

2. Allgemeine Grundsätze

Erstattungs- und Vergütungsansprüche des Steuerpflichtigen, die sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergeben, unterliegen wie andere Geldforderungen der Pfändung nach § 829 ZPO; zusätzlich gelten die Sonderbestimmungen des § 46 AO.