OFD Karlsruhe - Verfügung vom 18.03.2022
S 0353-a

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 18.03.2022 (S 0353-a) - DRsp Nr. 2023/80396

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 18.03.2022 - Aktenzeichen S 0353-a

DRsp Nr. 2023/80396

Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte

1 Anwendungsbereich

Nach Einführung des § 175b AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StModernG) vom 18.7.2016 ist im Hinblick auf Änderungsmöglichkeiten nach Veranlagungszeitraum zu differenzieren. § 175b AO ersetzt die im Grundsatz bislang in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG verortete Änderungsvorschrift.

§ 175b Abs. 1 bis 3 AO ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten im Sinne des § 93c AO für Besteuerungszeiträume nach 2016 oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 von einem Dritten elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln sind.

§ 175b Abs. 4 AO ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c AO der Finanzbehörde nach dem 25.6.2017 zugehen.

2 Tatbestandsvoraussetzungen

2.1 Zu übermittelnde Daten i. S. d. § 93c AO

§ 93c AO enthält Verfahrensvorschriften für die elektronischen Datenübermittlungspflichten Dritter. Die eigentliche Übermittlungspflicht ergibt sich aus materiell-rechtlichen Vorschriften der Steuergesetze.

Insbesondere folgende elektronisch zu übermittelnde Daten stellen Daten im Sinne des § 93c AO dar:

  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung, einschließlich Mittelung öffentlicher Stellen über Zuschüsse zu Altersvorsorge-, KV- oder PV-Beiträgen nach § 10 Abs. 2a und Abs. 4b EStG