OFD Karlsruhe - Verfügung vom 21.08.2003
S 2222 A -5- St 323

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 21.08.2003 (S 2222 A -5- St 323) - DRsp Nr. 2008/82983

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.08.2003 - Aktenzeichen S 2222 A -5- St 323

DRsp Nr. 2008/82983

§ 10 EStG Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG; Noch nicht erteilte Zulagenummern sowie ausstehende „Anbieterbescheinigungen” nach § 10a Abs. 5 EStG

In Fällen, in denen der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung zwar die Anlage AV beigefügt hat, aber noch keine Zulagenummer im Sinne des § 10a Abs. 1a EStG oder keine Anbieterbescheinigung gemäß § 10a Abs. 5 Satz 1 EStG vorlegen kann, ist die Einkommensteuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung im Sinne des § 10a Abs. 2 EStG durchzuführen. Vorbehaltsfestsetzung § 164 AO
Nach Einreichen der Zulagenummer bzw. der Anbieterbescheinigung innerhalb der Festsetzungsfrist wird die Günstigerprüfung nachgeholt und die Steuerfestsetzung ggf. geändert. Festsetzungsfrist
In die Erläuterungen des Einkommensteuerbescheids kann folgender Text aufgenommen werden: Erläuterungsvorschlag
Für die von Ihnen geltend gemachten Beiträge zur privaten Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) konnte nicht geprüft werden, ob der zusätzliche Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden kann. Die hierfür zwingend in der Anlage AV anzugebende Zulagenummer bzw. die Bescheinigung des Anbieters nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck liegt nicht vor.