Folgender Einzelfall von allgemeiner Bedeutung wurde der OFD Karlsruhe zur Beurteilung vorgelegt:
Sacherhalt
Ein Landwirt (L) hat seinen aktiv bewirtschafteten Betrieb ab 01.01.1994 im Ganzen verpachtet. Eine Betriebsaufgabe hat er gegenüber dem Finanzamt nicht erklärt.
Nach dem Tod des L am 01.06.1998 wird die Betriebsverpachtung im Ganzen von der Erbengemeinschaft, bestehend aus drei Kindern des L, fortgeführt. Mit Vertrag vom 01.06.2002 setzt sich die Erbengemeinschaft in der Weise auseinander, dass jedem Miterben einzelne Grundstücke von jeweils mehr als 30 ar zugewiesen werden. Die Grundstücke werden weiterhin verpachtet.
Die Miterben vertreten die Auffassung, dass hier eine Realteilung zu Buchwerten unter Zuweisung von Einzelwirtschaftsgütern vorliegt (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) und keine stillen Reserven zu realisieren sind. Da die den einzelnen Miterben zugewiesenen Fläche 30 ar übersteigen, sei nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 01.12.2000, BStBl 2000 I S 1556, bei den ehemaligen Miteigentümern weiterhin von einer Betriebsverpachtung im Ganzen auszugehen.
Stellungnahme
Der Auffassung der Miterben ist nicht zu folgen.
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