OFD Kiel - Verfügung vom 04.02.2003
S 2284 A - St 254

OFD Kiel - Verfügung vom 04.02.2003 (S 2284 A - St 254) - DRsp Nr. 2008/83199

OFD Kiel, Verfügung vom 04.02.2003 - Aktenzeichen S 2284 A - St 254

DRsp Nr. 2008/83199

§ 33 EStG Berücksichtigung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung

Für die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen als außergewöhnliche Belastung gilt Folgendes:

Aufwendungen für Schallschutzmaßnahmen wegen Lärmbelästigung (z.B. Fluglärm) können nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil der Gesetzgeber Grenzwerte für Lärmbelästigung festgelegt hat. Werden diese Grenzwerte überschritten, stehen dem Bürger Abwehrmöglichkeiten zur Verfügung. Werden die Grenzwerte nicht überschritten, ist die Lärmbelästigung nicht außergewöhnlich.