Ab dem Veranlagungszeitraum 2005 sind Beitragszahlungen an berufsständische Versorgungseinrichtungen nur dann als Basisvorsorgeaufwendungen i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG abzugsfähig, wenn diese den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen. Diese Voraussetzungen sind bei den in der Liste zum BMF-Schreiben vom 07.02.2007 ( BStBl 2007 I, 262) aufgeführten Versorgungseinrichtungen erfüllt, so auch bei der Notarkasse Anstalt des öffentlichen Rechts, Ottostr. 10, 80333 München.
Ich bitte, den Teil der Abgaben der pfälzischen Notare an die Notarkasse München, der als Beitrag für die eigene Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung anzusehen und somit im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig ist,
für 2005 mit jährlich 5.253 Euro
für 2006 mit jährlich 5.306 Euro
für 2007 mit jährlich 5.346 Euro
für 2008 mit jährlich 5.412 Euro
für 2009 mit jährlich 5.578 Euro
für 2010 mit jährlich 5.668 Euro
für 2011 mit jährlich 5.680 Euro
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