Auf Bund-Länder-Ebene wurde die steuerliche Behandlung des folgenden Sachverhalts erörtert:
Sachverhalt:
Mehrere Betriebe gewerblicher Art (BgA) sind Pflichtmitglieder eines Verbandes (Körperschaft des öffentlichen Rechts), den sie mit „Stammkapital” ausgestattet haben. Der Verband investiert diese Mittel in den Erwerb von Beteiligungen, die nicht als BgA anzusehen sind. Als „Verzinsung” ihrer Einlagen werden durch den Verband die Erträge aus den erworbenen Beteiligungen an die Mitglieder (BgA) weitergereicht und unterliegen dort der Besteuerung nach § 8b Abs. 1 und 2 i. V. mit § 8b Abs. 6 KStG.
Nunmehr erhält der Verband eine Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) einer der Gesellschaften, an denen er beteiligt ist.
Frage:
Kann diese Leistung aus dem steuerlichen Einlagekonto steuerneutral an die Mitglieder des Verbandes weitergeleitet werden, oder führt die Leistung bei den Mitgliedern zu voll steuerpflichtigen Erträgen, weil § 8b Abs. 6 Satz 2 KStG nach seinem Wortlaut auf die Einlagenrückgewähr nicht anwendbar ist?
Steuerliche Behandlung:
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