Einsprüche wegen der Nichtabziehbarkeit der für nach dem 31.12.2007 endenden Erhebungszeiträume festgesetzten Gewerbesteuer und den darauf entfallenden Nebenleistungen ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.
In der Kurzinformation Nr. ST 3_2009K045 vom 22.04.2009 -
Beim BFH ist derzeit unter dem Az.:
Sofern sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf das o. g. Verfahren beziehen, ruhen die Einsprüche gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.
Für entsprechende Einsprüche steht in der DB-Rb auf der Registerkarte Ruhen/Massenverfahren der Massenverfahrensvermerk „GewStnaBA” zur Verfügung
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