OFD Koblenz - Verfügung vom 17.08.2012
S 2145 A - St 31 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 17.08.2012 (S 2145 A - St 31 4) - DRsp Nr. 2013/80133

OFD Koblenz, Verfügung vom 17.08.2012 - Aktenzeichen S 2145 A - St 31 4

DRsp Nr. 2013/80133

Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ab Veranlagungszeitraum 2008

Einsprüche wegen der Nichtabziehbarkeit der für nach dem 31.12.2007 endenden Erhebungszeiträume festgesetzten Gewerbesteuer und den darauf entfallenden Nebenleistungen ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO.

In der Kurzinformation Nr. ST 3_2009K045 vom 22.04.2009 - S 2137 A - St 31 4 - wurde darauf hingewiesen, dass die für nach dem 31.12.2007 endenden Erhebungszeiträume festgesetzte Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5b EStG sind.

Beim BFH ist derzeit unter dem Az.: I R 21/12 ein Verfahren anhängig, in dem es um die Rechtsfrage geht, ob die Vorschrift des § 4 Abs. 5b EStG gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 GG und die verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG verstößt. Die Vorinstanz (FG Hamburg) hat mit Urteil vom 29.02.2012, Az.: 1 K 48/12, die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer in der Gewinnermittlung als rechtens erachtet.

Sofern sich Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren auf das o. g. Verfahren beziehen, ruhen die Einsprüche gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO kraft Gesetzes. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Für entsprechende Einsprüche steht in der DB-Rb auf der Registerkarte Ruhen/Massenverfahren der Massenverfahrensvermerk „GewStnaBA” zur Verfügung