OFD Koblenz - Verfügung vom 19.11.2012
S 3190 - St 35 6 -

OFD Koblenz - Verfügung vom 19.11.2012 (S 3190 - St 35 6 -) - DRsp Nr. 2013/80513

OFD Koblenz, Verfügung vom 19.11.2012 - Aktenzeichen S 3190 - St 35 6 -

DRsp Nr. 2013/80513

Feststellung von Einheitswerten und Grundsteuerpflicht für Bauwerke auf dem Wasser (ortsfest gemachte Hausboote, Restaurantschiffe u.ä. sog. „Schwimmende Anlagen”); Anwendung/Umsetzung des BFH-Urteils v. 26. Oktober 2011 - II R 27/10 (BStBl 2011 II S.274); Vorinstanz: FG Hamburg v. 20.4.2010 - 3 K 18/10, EFG 2010, 1289

Der Bundesfinanzhof hat mit o.g. Urteil entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage mangels fester Verbindung mit dem Grund und Boden und wegen fehlender Standfestigkeit bewertungsrechtlichkein Gebäude ist.

Sachverhalt:

Streitig war die bewertungsrechtliche Einordnung eines schwimmenden Konferenz-/Eventzentrums. Die Anlage besteht aus einem Pfahlbau und drei Schwimmkörpern und ist durch bewegliche Versorgungsleitungen mit dem Ufer verbunden. Der Hauptzugang zur Anlage erfolgt über eine unbewegliche und fest montierte offene Brücke („Gangway”) vom Ufer zum Pfahlbau, dessen Pfähle im Grund des Gewässers verankert sind. Die Schwimmkörper sind an dem Pfahlbau und zusätzlich an in den Gewässergrund eingerammten Pfählen (sog. Dalben) befestigt, so dass sie ihre Position nur (durch Wasserstand, Wellen, Gewichtsbelastung und Winddruck bedingt) vertikal, nicht aber horizontal verändern können.