Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich bezüglich der steuerlichen Behandlung des „Schulschwimmens” wie folgt zu entscheiden:
Eine hoheitliche Nutzung eines Bades liegt vor, soweit es öffentlichen Schulzwecken (Schulschwimmen) dient. Dabei spielt es keine Rolle, ob nutzende Schule und Bad in der Trägerschaft derselben juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) oder in der Trägerschaft verschiedener jPöR stehen. Im letzteren Fall liegt eine Beistandsleistung vor (vgl. H 9 „Beistandsleistung” KStH 2008)
Ertragsteuerliche Behandlung bei Betrieb des Bades in einem Betrieb gewerblicher Art (BgA):
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