Wird an einer Kapitalgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung begründet, stellt sich regelmäßig die Frage, ob bis zur Begründung der atypisch stillen Beteiligung entstandene gewerbesteuerliche Verlustvorträge bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der atypisch stillen Gesellschaft berücksichtigt werden können.
Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu prüfen, ob durch Gründung der atypisch stillen Gesellschaft ein neuer Gewerbebetrieb entstanden ist. Falls die atypisch stille Beteiligung das ganze Handelsgewerbe der GmbH umfasst, bilden GmbH und atypisch stille Gesellschaft einen einheitlichen Gewerbebetrieb (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.1995, I R 127/93, BStBl. 1995 II S. 764). Beteiligt sich der atypisch stille Gesellschafter jedoch nur an einem Teil des Handelsgewerbes, liegen zwei oder ggf. noch mehr Gewerbebetriebe vor (vgl. BFH-Urteil vom 06.12.1995, I R 109/94, BStBl. 1998 II S. 685).
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