OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.10.2010
S 2177- 1 - St 212

OFD Magdeburg - Verfügung vom 06.10.2010 (S 2177- 1 - St 212) - DRsp Nr. 2010/80463

OFD Magdeburg, Verfügung vom 06.10.2010 - Aktenzeichen S 2177- 1 - St 212

DRsp Nr. 2010/80463

Pkw-Privatanteil bei einem landwirtschaftlichen Betrieb mit umsatzsteuerlicher Durchschnittssatzbesteuerung (1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG bei nach § 24 UStG pauschalierenden Landwirten)

Anm.: Aktualisierung der Verfügung vom 21.01.2008 - S 2230 - 154 - St 212/ S 2711 - 1 - St 212

1. Rechtsprechung

Mit Urteil vom 3. Februar 2010, IV R 45/07, BStBl. II S. 689, hat der BFH entschieden, dass die Entnahme eines Landwirts, der die private Pkw-Nutzung nach der 1 %-Regelung ermittelt und die Umsatzsteuer pauschaliert, nicht um eine fiktive Umsatzsteuer zu erhöhen ist.

Der BFH begründet diese Auffassung wie folgt:

Die Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts für betriebsfremde Zwecke stellt eine Nutzungsentnahme dar. Der Gewinn des Betriebs ist deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG um den auf die betriebsfremde Nutzung entfallenden Aufwand zu erhöhen. Nutzungsentnahmen sind grundsätzlich mit dem durch die Nutzung verursachten Aufwand, d. h. mit den tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten. Die Bewertung der privaten Kfz-Nutzung richtet sich jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 4 EStG. Es handelt sich um spezialgesetzliche Regelungen.