OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.02.2003
S 2492 - 3 - St 224 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.02.2003 (S 2492 - 3 - St 224 V) - DRsp Nr. 2008/83104

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.02.2003 - Aktenzeichen S 2492 - 3 - St 224 V

DRsp Nr. 2008/83104

Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge; Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) - Umrechung ausländischer Einnahmen

Zu der Frage, in welcher Höhe und zu welchem Stichtag der Wechselkurs im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung (§ 86 EStG) zwischen einer fremden Währung und dem Euro festzulegen ist, nimmt die OFD im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder wie folgt Stellung:

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Mindesteigenbeitrag (§ 86 EStG) sind die Einnahmen der die Zugehörigkeit zum begünstigten Personenkreis begründenden Tätigkeit anzusetzen. Bei Pflichtversicherten in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung handelt es sich insoweit um die beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des SGB VI. Erzielen gesetzlich Pflichtversicherte in einem der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Rentenversicherungssystem entsprechende Einnahmen in einer ausländischen Währungseinheit, sind diese in die maßgebende inländische Währung (VZ 2001 in DM, ab VZ 2002 in Euro) umzurechnen.