OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.10.2003
S 2240 - 55 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 07.10.2003 (S 2240 - 55 - St 213) - DRsp Nr. 2008/87002

OFD Magdeburg, Verfügung vom 07.10.2003 - Aktenzeichen S 2240 - 55 - St 213

DRsp Nr. 2008/87002

§ 18 EStG; Einkünfte aus heilberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); Medizinisches Gerätetraining in Krankengymnastikpraxen (BMF-Schreiben vom 20. Februar 2003, IV A 6 - S 2246 - 10/03) FinMin Sachsen-Anhoet mit Erlass vom 5. August 2003, 42 - S 2240 - 32)

Es werden zunehmend Fälle bekannt, in denen Krankengymnasten in ihren Praxen Fitnessgeräte zur Nutzung im Rahmen des sog. medizinischen Gerätetrainings (MGT) anbieten. Beim MGT handelt es sich regelmäßig um eine reine Präventivmaßnahme im Anschluss an eine ärztlich verordnete Maßnahme. Eine ärztliche Verordnung liegt beim MGT regelmäßig nicht vor.

Soweit Krankengymnasten MGT anbieten, treten sie in Wettbewerb zu den Betreibern von gewerblichen Fitnessstudios - die Tätigkeit ist nicht mehr originär heilberuflich i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Folgerichtig erzielen Krankengymnasten aus dem MGT gewerbliche Einkünfte i. S. d. § 15 EStG. Dies gilt auch dann, wenn - ausnahmsweise - für ein MGT eine ärztliche Verordnung vorliegen sollte.

Hinweis:

Grundsätzlich findet § 4 Nr. 14 UStG für die Umsätze der Krankengymnasten Anwendung. Dies gilt jedoch nur, wenn die Leistungen im Rahmen einer heilberuflichen Tätigkeit erbracht werden, d. h. wenn sie auf das Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen gerichtet ist.