Mit Beschluss des FG Düsseldorf vom 03.05.2012 - 16 K 3383/10 F, wurde dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die pauschale Besteuerung von Erträgen aus so genannten ‚intransparenten‘ (inländischen und ausländischen) Investmentfonds nach § 6 InvStG gegen europäisches Gemeinschaftsrecht (Art. 56 EG) verstößt, weil sie eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art. 58 Abs. 3 EG) darstelle. Das Verfahren wird beim EuGH unter dem Az.
Zudem ist die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Anteilen an intransparentem Investmentvermögen nach § 6 InvStG ebenfalls Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BFH - Az.
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