OFD Magdeburg - Verfügung vom 12.08.2003
S 7227 - 12 - St 243

OFD Magdeburg - Verfügung vom 12.08.2003 (S 7227 - 12 - St 243) - DRsp Nr. 2008/83509

OFD Magdeburg, Verfügung vom 12.08.2003 - Aktenzeichen S 7227 - 12 - St 243

DRsp Nr. 2008/83509

§ 12 UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der Dienstleistungsvereinbarung zwischen der Barmer Ersatzkasse und der EGOS GmbH (jetziger Rechtsnachfolger Aktuell Warenvertriebs GmbH) sowie von gleich gelagerten Vereinbarungen

Im Rahmen eines Modellversuches hat die XY GmbH (eine Einkaufs- und Vertriebsgesellschaft für Orthopädie- und Sanitätsausstattung), handelnd für die ihr angeschlossenen Sanitätshäuser im Bundesgebiet, mit der Barmer Ersatzkasse (BEK) eine Dienstleistungsvereinbarung über die Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln durch Sanitätshäuser abgeschlossen.

Danach werden den Versicherten der BEK von den Sanitätshäusern Hilfsmittel (z. B. Rollstühle) zur Verfügung gestellt und damit im Zusammenhang stehende Leistungen, wie z. B. Service, Beratung und Reparatur erbracht.

Für jedes zur Verfügung gestellte Hilfsmittel zahlt die BEK eine zwischen ihr und der XY GmbH festgelegte Pauschale, mit der die gesamten Leistungen abgegolten werden.

Nach Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder handelt es sich bei dieser Dienstleistungsvereinbarung um einen Vertrag zugunsten Dritter, dessen wesentlicher Vertragsgegenstand in der Gebrauchsüberlassung eines Hilfsmittels durch das jeweilige Sanitätshaus an den Versicherten besteht.