OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.04.2012
S 2225 - 27 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 13.04.2012 (S 2225 - 27 - St 214) - DRsp Nr. 2012/80603

OFD Magdeburg, Verfügung vom 13.04.2012 - Aktenzeichen S 2225 - 27 - St 214

DRsp Nr. 2012/80603

Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen Anhängige Verfassungsbeschwerde

Der BFH hat mit Beschluss vom 09.04.2010 - IX B 191/09, BFH/NV 2010 S. 1270 - entschieden, dass der gegenüber Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen vorrangige Verlustabzug gemäß § 10d Abs. 2 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 1175/10 anhängig ist.

Einsprüche, die in vergleichbaren Fällen auf das vorgenannte Verfahren gestützt werden, ruhen kraft Gesetzes gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, da It. BFH keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift bestehen.