OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.10.2003
G 1422 - 24 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 15.10.2003 (G 1422 - 24 - St 213) - DRsp Nr. 2008/87022

OFD Magdeburg, Verfügung vom 15.10.2003 - Aktenzeichen G 1422 - 24 - St 213

DRsp Nr. 2008/87022

§ 8 GewStG; Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts

Zu Fragen der Auslegung bzw. erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts im Bereich der Sparkassen und Landesbanken wird wie folgt Stellung genommen:

1. Erstmalige Anwendung des geänderten § 8 Nr. 5 GewStG

Die geänderte Hinzurechnungsvorschrift ist nach § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (§ 36 Abs. 6 GewStG 2002) erstmals ab dem Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden. Eine Hinzurechnung setzt nach § 8 Nr. 5 GewStG aber voraus, dass im Gewinn aus Gewerbebetrieb Vermögensmehrungen (z. B. Dividenden) enthalten sind, die infolge des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8 b Abs. 1 KStG ganz oder teilweise außer Ansatz geblieben sind. Soweit derartige Vermögensmehrungen nicht unter den Regelungsbereich des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8 b Abs. 1 KStG fallen (z. B. im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossenen Dividenden aus der Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft, bei der Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr ist), scheidet eine Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG aus.

2. Zufluss von Erträgen im Sinne des § 8 b Abs. 6 Satz 2 KStG