OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.06.2012
S 2225 - 28 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.06.2012 (S 2225 - 28 - St 214) - DRsp Nr. 2012/80648

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.06.2012 - Aktenzeichen S 2225 - 28 - St 214

DRsp Nr. 2012/80648

Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG; Beschluss des BFH vom 26.08.2010 - I B 49/10, BStBl 2011 II S. 826

Der BFH hat mit Beschluss vom 26.8.2010 - I B 49/10, BStBl 2011 II S. 826, entschieden, dass es ernstlich zweifelhaft ist, ob die sog. Mindestgewinnbesteuerung gem. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG verfassungsrechtlichen Anforderungen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus rechtlichen Gründen (hier: nach § 8c KStG) endgültig ausgeschlossen ist.

Mit dem BMF-Schreiben vom 19.10.2011, BStBl 2011 I S. 974, wird ausschließlich zur Frage der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung in Fällen Stellung genommen, in denen es auf Grund des Zusammenwirkens der Anwendung der Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG und eines tatsächlichen oder rechtlichen Grundes, der zum endgültigen Ausschluss einer Verlustnutzungsmöglichkeit führt, zu einem Definitiveffekt kommt.

Die Möglichkeit der Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung ist auf bestimmte Fallgruppen beschränkt.

Zu diesen gehört u. a.

  • die Beendigung der persönlichen Steuerpflicht (Tod einer natürlichen Person) bei fehlender Möglichkeit der ‚Verlustvererbung‘.

Ich bitte um entsprechende Beachtung.