OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.09.2012
S 2223 - 117 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 18.09.2012 (S 2223 - 117 - St 217) - DRsp Nr. 2013/80075

OFD Magdeburg, Verfügung vom 18.09.2012 - Aktenzeichen S 2223 - 117 - St 217

DRsp Nr. 2013/80075

Behandlung von Mandatsträgerbeiträgen

Mandatsträgerbeiträge sind keine Mitgliedsbeiträge im steuerrechtlichen Sinne, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Bei diesen Zuwendungen handelt es sich vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich nur abgezogen werden dürfen, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck nachgewiesen werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis im Sinne von § 50 Abs. 3 EStDV, z. B. durch Beitragsquittungen, ist nicht zulässig.