Mandatsträgerbeiträge sind keine Mitgliedsbeiträge im steuerrechtlichen Sinne, da es keine gesetzliche oder parlamentsordnungsgeschäftliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge gibt. Bei diesen Zuwendungen handelt es sich vielmehr um Spenden, die nach § 50 Abs. 1 EStDV grundsätzlich nur abgezogen werden dürfen, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Vordruck nachgewiesen werden. Ein vereinfachter Zuwendungsnachweis im Sinne von § 50 Abs. 3 EStDV, z. B. durch Beitragsquittungen, ist nicht zulässig.
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