Da jede Sammelbestätigung den Zusatz ‚Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder Ähnliches ausgestellt wurden und werden‘. enthalten muss, wurde von spendensammelnden Organisationen die Frage gestellt, ob auch die Zuwendungen, für die der vereinfachte Nachweis im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV gilt, in die Sammelbestätigungen aufgenommen werden dürfen.
Die o. g. Erklärung könne nach Auffassung der Organisationen nicht abgegeben werden, da die spendensammelnden Organisationen praktisch nicht sicherstellen könnten, dass der Zuwendende neben der Sammelbestätigung nicht auch den Einzahlungsbeleg bzw. die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zur Geltendmachung des Spendenabzugs für den selben Betrag vorlege.
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