OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.11.2003
S 2257 - 5 - St 223

OFD Magdeburg - Verfügung vom 19.11.2003 (S 2257 - 5 - St 223) - DRsp Nr. 2008/87451

OFD Magdeburg, Verfügung vom 19.11.2003 - Aktenzeichen S 2257 - 5 - St 223

DRsp Nr. 2008/87451

§ 22 EStG; Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit nach § 1835a BGB eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 312 €. Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass einer Betreuungsperson der Betrag mehrfach zusteht. Der Betrag der pauschalen. Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.