OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.03.2012
S 2706 - 58 - St 217

OFD Magdeburg - Verfügung vom 21.03.2012 (S 2706 - 58 - St 217) - DRsp Nr. 2012/80468

OFD Magdeburg, Verfügung vom 21.03.2012 - Aktenzeichen S 2706 - 58 - St 217

DRsp Nr. 2012/80468

Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre Betriebe gewerblicher Art

1 Eigenbetriebe

Einrichtungen der Gemeinde, die als wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu den ’Eigenbetrieben’ i. S. d. Eigenbetriebsverordnung (EigVO 1994) vom 23.02.1994 (GVBl. LSA 12/1994 S. 460) gehörten, waren nach § 17 Abs. 1 EigVO 1994 verpflichtet, ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung zu führen. Die Buchführung musste zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bestehen. Nach § 17 Abs. 2 EigVO 1994 fanden die Vorschriften des Dritten Buches des HGB über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung Anwendung, soweit sie nicht bereits unmittelbar galten und sich aus der EigVO 1994 nichts anderes ergab.