OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.02.2003
S 4521 - 4 - St 272

OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.02.2003 (S 4521 - 4 - St 272) - DRsp Nr. 2008/83469

OFD Magdeburg, Verfügung vom 24.02.2003 - Aktenzeichen S 4521 - 4 - St 272

DRsp Nr. 2008/83469

Bemessungsgrundlage bei umsatzsteuerpflichtigen Grundstücksumsätzen

Die einem Erwerber eines Grundstücks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gehört zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1972,BStBl 1973 II S. 126). Andererseits gehört in diesen Fällen die halbe Grunderwerbsteuer zum umsatzsteuerlichen Entgelt (BFH-Urteil vom 10. Juli 1980,BStBl 1980 II S. 620).

Um zusätzliche Berechnungen wegen der wechselseitigen Abhängigkeit der Bemessungsgrundlagen der Grunderwerbsteuer und der Umsatzsteuer zu vermeiden, ist die Umsatzsteuer nur insoweit der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung hinzuzurechnen, als sie in ihrer Höhe noch nicht durch die Grunderwerbsteuer beeinflusst ist.

Beispiel:

Gegenleistung für das Grundstück (ohne Umsatzsteuer) 100.000 €
zuzüglich 16 v. H. Umsatzsteuer 16.000 €
grunderwerbsteuerliche Gegenleistung