OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.10.2003
S 2706 - 89 - St 217 V

OFD Magdeburg - Verfügung vom 24.10.2003 (S 2706 - 89 - St 217 V) - DRsp Nr. 2008/87199

OFD Magdeburg, Verfügung vom 24.10.2003 - Aktenzeichen S 2706 - 89 - St 217 V

DRsp Nr. 2008/87199

§ 4 KStG; Steuerliches Einlagekonto bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit

Nicht den Rücklagen zugeführte Gewinne und verdeckte Gewinnausschüttungen von Betrieben gewerblicher Art (BgA) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen der Trägerkörperschaft nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 b EStG, wenn der BgA den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder die dort genannten Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten sind. Dafür haben auch die BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit ein steuerliches Einlagekonto zu führen.

Es ist die Frage nach der steuerlichen Behandlung einer Rückzahlung von Kapital bei BgA aufgeworfen worden. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Nach Rdnrn. 8 und 13 des BMF-Schreibens vom 11.09.2002 (BStBl 2002 I S. 935) werden Betriebe gewerblicher Art mit eigener Rechtspersönlichkeit im Grundsatz mit Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Diese BgA haben ein Nennkapital, das nicht Bestandteil des Einlagekontos ist. Eine Rückzahlung des Nennkapitals führt bei der Trägerkörperschaft nicht zu steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 10 a EStG und mindert auch nicht das Einlagekonto.