OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.08.2003
S 2248 - 8 - St 213

OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.08.2003 (S 2248 - 8 - St 213) - DRsp Nr. 2008/83048

OFD Magdeburg, Verfügung vom 28.08.2003 - Aktenzeichen S 2248 - 8 - St 213

DRsp Nr. 2008/83048

§ 15 EStG Ertragsteuerliche Behandlung der beruflich tätigen Betreuer

Betreuer können von den Vormundschaftsgerichten bestellt werden, wenn ein Volljähriger seine Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ganz oder teilweise nicht besorgen kann (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 1908 I Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1836 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig durchführt. Das ist dann der Fall, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen werden.

Die Qualifizierung der Einkünfte der beruflich tätigen Betreuer erfolgte in der Vergangenheit aufgrund der differierenden Rechtsprechung der Finanzgerichte uneinheitlich.