OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.08.2012
S 2405 - 46 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 28.08.2012 (S 2405 - 46 - St 214) - DRsp Nr. 2013/80086

OFD Magdeburg, Verfügung vom 28.08.2012 - Aktenzeichen S 2405 - 46 - St 214

DRsp Nr. 2013/80086

Abstandnahme vom Steuerabzug vom Kapitalertrag bei Personengesellschaften im Sinne des § 212 Abs. 1 SGB V gem. § 44a Abs. 4a und Abs. 8a EStG

Auf Grund der Neuorganisation der Verbandssysteme der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde der bestehende AOK-Bundesverband der Krankenkassen kraft Gesetz zum 01.01.2009 in eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts umgewandelt. Um die Abstandnahme vom Steuerabzug auch für Personengesellschaften im Sinne des § 212 Abs. 1 SGB V zu ermöglichen, wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) vom 08.12.2010 der § 44a Abs. 4a EStG neu in das Gesetz aufgenommen. In der Begründung zum JStG 2010 wurde ausgeführt, dass der vom Gesetzgeber angeordnete Formwechsel es nicht rechtfertigt, die nicht steuerpflichtigen Sozialversicherungsträger oder deren steuerbefreite Landesverbände endgültig mit Kapitalertragsteuer zu belasten. Die Steuerbefreiungen sollten vielmehr auch nach der Umwandlung weiter greifen. § 44a Abs. 4a EStG ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52a Abs. 1 EStG).