OFD Magdeburg - Verfügung vom 29.08.2003
S 2331 - 25 - St 225

OFD Magdeburg - Verfügung vom 29.08.2003 (S 2331 - 25 - St 225) - DRsp Nr. 2008/83411

OFD Magdeburg, Verfügung vom 29.08.2003 - Aktenzeichen S 2331 - 25 - St 225

DRsp Nr. 2008/83411

§ 19 EStG Unternehmer-/Arbeitnehmereigenschaft der mit der Schlachttier- und Fleischbeschau beauftragten Personen

Nach den geltenden Rechtsvorschriften (z. B. § 4 Abs. 2 und 3 Fleischbeschaugesetz oder § 22 a Abs. 2 Fleischhygienegesetz - FIHG) sind für die Fleischuntersuchung Beamte oder haupt- oder nebenberufliche Angestellte einzusetzen.

Aufgrund der ab 01.01.1969 geltenden Neufassung des § 4 des Fleischbeschaugesetzes traten in den alten Bundesländern mit Wirkung ab 01.04.1969 Tarifverträge in Kraft, die die Rechtsverhältnisse der

  • nicht vollbeschäftigten Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen und der

  • Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe

regeln.

Da diese Tarifverträge im Wesentlichen Merkmale aufweisen, die für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit sprechen, haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass bei Arbeitsverträgen, die auf der Grundlage der Tarifverträge abgeschlossen sind, davon ausgegangen werden kann, dass die vorgenannten-Personen hinsichtlich dieser Tätigkeit nicht Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG sind (BdF-Schreiben vom 11.05.1970, UR 1970 S. 155). Die Vergütung unterliegt in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer.