OFD Magdeburg - Verfügung vom 31.08.2012
S 2225 - 20 - St 214

OFD Magdeburg - Verfügung vom 31.08.2012 (S 2225 - 20 - St 214) - DRsp Nr. 2013/80087

OFD Magdeburg, Verfügung vom 31.08.2012 - Aktenzeichen S 2225 - 20 - St 214

DRsp Nr. 2013/80087

Verlustfeststellung bei ‚Unterbrechung‘ der (un)beschränkten Steuerpflicht

Ist der Steuerpflichtige zweitweise weder unbeschränkt noch beschränkt steuerpflichtig, besteht für diesen Zeitraum keine Erklärungspflicht für Zwecke der Einkommensteuerfestsetzung oder der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.

Verlustfeststellungen sind in diesem Zeitraum nicht durchzuführen. Der Verlustvortrag geht trotzdem nicht unter.

Im Fall der Unterbrechung der Steuerpflicht ist Folgejahr i. S. d. R 10d Abs. 7 Satz 4 EStR 2008 nicht das kalendarisch auf den letzten Feststellungszeitpunkt folgende Kalenderjahr, sondern das Kalenderjahr, in dem erstmals wieder die rechtlichen Voraussetzungen für einen Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG vorliegen. Nach Wiederbegründung der inländischen Steuerpflicht fließt somit das Ergebnis aus der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags (Grundlagenbescheid) auf den letzten maßgeblichen Feststellungszeitpunkt in die aktuelle Veranlagung bzw. aktuelle Verlustfeststellung ein.

Beispiel

Der bisher in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige K zog im Kalenderjahr 2010 nach Frankreich und gab seinen inländischen Wohnsitz auf. Seinen inländischen Gewerbebetrieb hatte er zuvor aufgegeben. Seither bezieht er keine inländischen Einkünfte mehr.