OFD München - Verfügung vom 10.10.2003
S 1301 Öst - 18 St 41/42

OFD München - Verfügung vom 10.10.2003 (S 1301 Öst - 18 St 41/42) - DRsp Nr. 2008/92154

OFD München, Verfügung vom 10.10.2003 - Aktenzeichen S 1301 Öst - 18 St 41/42

DRsp Nr. 2008/92154

DBA österreich; Sonderregelung für Verluste aus österreichischen Betriebsstätten - Artikel 24 DBA Österreich 2000 i.V. mit Nr.12 b) des Schlussprotokolls

Bis einschl. 1998 konnten nach § 2a Abs. 3 EStG deutsche Unternehmer für Verluste aus österreichischen aktiven Betriebsstätten anstelle des negativen Progressionsvorbehalts den Verlustabzug wählen mit der Maßgabe, bei späteren Gewinnen die bisherigen Verlustabzüge wieder nachversteuern zu müssen. Die Verlustabzugsmöglichkeit wurde ab 1999 im EStG gestrichen, die Nachversteuerungspflicht besteht weiterhin bis einschl. 2008 (§ 52 Abs.3 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002).

In Österreich können beschränkt Steuerpflichtige nach § 102 Abs.2 öEStG nur dann einen Verlust vor- und rücktragen, wenn das Welteinkommen insgesamt negativ ist. Deutschland hat mit der Begründung, es genüge eine abstrakte Möglichkeit des Verlustausgleichs, im Gewinnfall die Nachversteuerung durchgeführt, obwohl in Österreich effektiv eine Verlustverwertung in den seltensten Fällen möglich war.