OFD München - Verfügung vom 20.02.2003
32 - S 2211 - 095 - 5 515/03

OFD München - Verfügung vom 20.02.2003 (32 - S 2211 - 095 - 5 515/03) - DRsp Nr. 2008/83090

OFD München, Verfügung vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 32 - S 2211 - 095 - 5 515/03

DRsp Nr. 2008/83090

Geänderte Rechtsprechung des BFH zum sog. anschaffungsnahen Aufwand; hier: Anwendung der Urteile bis zum Ergehen einer bundeseinheitlichen Entscheidung

Vorgang: OFD vom 09.08.2002, Az.: S 2211 - 45 St 416/413

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 07.02.2003 (Az.: 32 - S 2211 - 095 - 5 515/03) Folgendes mitgeteilt:

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vom 29.-31. Januar 2003 ist die geänderte BFH-Rechtsprechung vom 12.09.2001 im Hinblick auf die im Regierungsentwurf zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vorgesehene Bestätigung der bisherigen Verwaltungsauffassung zum anschaffungsnahen Aufwand (Art. 1 StVergAbbG, zu § 6 Abs. 1 Nr. 1a und zu § 52 Abs. 16 S. 7 EStG) nicht weiter anzuwenden. Bis zum Inkrafttreten der geplanten Rechtsvorschrift ist daher die Bearbeitung aller noch offenen Einzelfälle insoweit zurückzustellen. Sofern Steuerpflichtige auf eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung bestehen, ist nach den Grundsätzen in R 157 Abs. 4 EStR und den hierzu ergangenen Hinweisen zu verfahren.

Die den Finanzämtern als Arbeitserleichterung gegebenen informellen Hinweise zu den Grundsatzentscheidungen (Arbeitspapier vom 09.08.2002, gl. Az.) sind damit bis auf weiteres gegenstandslos geworden.