OFD München - Verfügung vom 24.04.2003
S 2270 - 38 St 312

OFD München - Verfügung vom 24.04.2003 (S 2270 - 38 St 312) - DRsp Nr. 2008/83146

OFD München, Verfügung vom 24.04.2003 - Aktenzeichen S 2270 - 38 St 312

DRsp Nr. 2008/83146

§46 EStG Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, wird eine Veranlagung nur auf Antrag durchgeführt, wenn nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und Abs. 2a EStG keine Pflichtveranlagung durchzuführen ist. Der Antrag kann nur durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung (vgl. dazu H 217, EStH 2001) bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs gestellt werden (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG).

Die Antragsfrist ist eine (nicht verlängerbare) gesetzliche Ausschlussfrist, die weder durch eine Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung noch durch einen Schätzungsbescheid noch durch das Ergehen eines Grundlagenbescheids verlängerbar ist (vgl. R 217 Abs. 2 EStR 2001).