OFD Münster - Verfügung vom 01.08.2005
S 2741 - 231 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 01.08.2005 (S 2741 - 231 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2008/89186

OFD Münster, Verfügung vom 01.08.2005 - Aktenzeichen S 2741 - 231 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2008/89186

Buchführungspflicht der Gemeinden für ihre als Regiebetriebe geführten Betriebe gewerblicher Art

Gemeinden und Gemeindeverbände sind nach landesrechtlichen Vorschriften bislang nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet. Die Gemeindeordnung bzw. Gemeindekassenverordnung bestimmen für NRW, dass die kameralistische Buchführung für Regiebetriebe genügtIn NRW sind die Gemeinden und Gemeindeverbände spätestens ab dem Haushaltsjahr 2009 verpflichtet, ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung zu erfassen, vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (NKFEG-NRW) vom 16.11.2004 (GV NRW 2004, 644). Diese Verpflichtung gilt für sämtliche gemeindlichen Regiebetriebe auch für die Besteuerung, vgl. § 140 AO..

Dieser Auffassung hatte sich die Finanzverwaltung für steuerliche Zwecke bislang angeschlossen, vgl. KSt-Kartei NW § 4 KStG Karte 13.

Die v. g. Karteianweisung wurde jedoch im Zuge der Aktualisierung der KSt-Kartei NW aufgehoben, vgl. OFD Münster vom 13.06.2005 - S 2600 - 21 - St 13 - 33.

Es sind daher sämtliche Gemeinden verpflichtet, soweit sie die Buchführungsgrenzen des § 141 AO überschreiten, für ihre Regiebetriebe Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen.