OFD Münster - Verfügung vom 02.11.2005
S 2198 b - 61 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 02.11.2005 (S 2198 b - 61 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/89424

OFD Münster, Verfügung vom 02.11.2005 - Aktenzeichen S 2198 b - 61 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/89424

Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 oder § 7h Abs. 2 EStG; Aufwendungen für einen Neubau sind nicht nach § 7i EStG bzw. § 7h EStG begünstigt

Nach der Rechtsprechung des IX. und des XI. BFH-Senats ist die Finanzverwaltung jedoch auch dann an die (unzutreffende) Bescheinigung der Denkmalbehörde gebunden, wenn ganz offensichtlich ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde. Der X. Senat vertritt dagegen die Auffassung, dass die steuerrechtliche Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, allein der Finanzverwaltung vorbehalten bleibt. Es bleibt abzuwarten, ob beim anhängigen Revisionsverfahren IX R 13/04 der Große Senat zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung angerufen wird.

Die divergierende Rechtsprechung hat zur Verunsicherung der Finanzämter hinsichtlich der Reichweite der Bindungswirkung der Bescheinigung der Denkmal-/Baubehörden nach § 7i Abs. 2 und § 7h Abs. 2 EStG geführt.

Bis zum Vorliegen einer einheitlichen BFH-Rechtsprechung wird gebeten, nach dem zuletzt amtlich veröffentlichten Urteil des X. Senats des BFH vom 12.01.2004 (BFH-Urteil vom 12.01.2004 - X R 19/02, BStBl 2004 II S. 711) zu verfahren und selbst (= das Finanzamt) darüber zu entscheiden, ob ein Neubau oder ein bautechnisch neues Gebäude erstellt wurde.