OFD Münster - Verfügung vom 02.11.2005
S 2230 - 129 - St 14 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 02.11.2005 (S 2230 - 129 - St 14 - 33) - DRsp Nr. 2008/89440

OFD Münster, Verfügung vom 02.11.2005 - Aktenzeichen S 2230 - 129 - St 14 - 33

DRsp Nr. 2008/89440

Einkommensteuerveranlagung der Land- und Forstwirte für den Veranlagungszeitraum 2004

I. Allgemeine Grundsätze

1. Vorbemerkung

Die Prüfung der Fälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft richtet sich grundsätzlich nach den bestehenden Bearbeitungsregelungen bzw. nach Einführung eines Risikomanagementsystems nach den jeweils geltenden Risikokriterien.

Besonderheiten zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) sind unter §§ 13, 13a EStG Fach 7 Nr. 801 zu finden.

In Fällen der Schätzung wegen Nichtabgabe der Steuererklärung ist grundsätzlich der ALS einzuschalten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. eine Steuererklärung ohne Gewinnermittlung oder lediglich mit einem geschätzten Gewinn abgegeben hat. Eine besondere Karteianweisung zu der Ermittlung des Gewinnes von Schätzlandwirten wird nicht mehr ausgegeben. Zu beachten ist im Übrigen, dass die Kz 70 im SB 50 korrigiert werden muss, sofern nach den Schätzungen Steuererklärungen u.U. im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens eingegangen und bearbeitet worden sind.

Die nachfolgenden Ausführungen haben letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2004 diesen komplexen Umfang.