OFD Münster - Verfügung vom 08.06.2005
S 0100

OFD Münster - Verfügung vom 08.06.2005 (S 0100) - DRsp Nr. 2008/88985

OFD Münster, Verfügung vom 08.06.2005 - Aktenzeichen S 0100

DRsp Nr. 2008/88985

Anwendung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

1. Allgemein:

Zur amtlichen Veröffentlichung freigegebene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden, soweit sie für die Besteuerung von allgemeiner Bedeutung sind, in der Regel durch das Bundesministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht. Die dort veröffentlichten Entscheidungen sind bei der Bearbeitung gleichgelagerter Steuerfälle grundsätzlich zu beachten, und zwar auch dann, wenn sie Rechtssätze enthalten, die im Widerspruch zu Verwaltungsanweisungen stehen. Einer formellen Aufhebung der durch BFH-Entscheidungen überholten Verwaltungsanweisungen bedarf es insoweit nicht.

2. Verfahren bei (elektronischer) Veröffentlichung von Entscheidungen:

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht zudem die zur Anwendung kommenden Entscheidungen vor der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II, vorab auf seiner Internet-Seite. Die Internet-Seite des BMF ist im ISYS unter: Startseite/Service/Behörden, Institutionen und Verfassungsorgame/Bundesfinanzministerium/Aktuelles/BFH-Entscheidungen bzw. direkt im Internet unter: http://www.bundesfinanzministerium.de/Aktuelles/BFH-Entscheidungen-.897.htm abrufbar.