OFD Münster - Verfügung vom 14.11.2005
S 2211 - 41 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 14.11.2005 (S 2211 - 41 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/89451

OFD Münster, Verfügung vom 14.11.2005 - Aktenzeichen S 2211 - 41 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/89451

Einkommensteuerrechtliche Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen; Bisher noch offene Zweifelsfragen

Durch das Nebeneinander von Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 18.07.2003, BStBl 2003 I S. 386, EStG -Kartei NRW § 21 Fach 4 Nr. 3) und gesetzlicher Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (StÄndG 2003, BStBl 2003 I S. 710) sind Fragen zu deren Anwendungsbereich aufgetreten. Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird gebeten, hierzu folgende Auffassung zu vertreten:

1. Sollen Aufwendungen, die zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit führen und für sich Anschaffungskosten sind, in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen werden?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG schließt nur Aufwendungen für Erweiterungen i.S. des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus. Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards sind hiervon nicht berührt und daher in die Prüfung der 15 %-Grenze einzubeziehen.

2. Bleiben - auch im Fall des Unterschreitens der 15 %-Grenze - die in die Prüfung einbezogenen Aufwendungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten?