OFD Münster - Verfügung vom 15.05.2003
S 2861 - 2 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 15.05.2003 (S 2861 - 2 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2008/83287

OFD Münster, Verfügung vom 15.05.2003 - Aktenzeichen S 2861 - 2 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2008/83287

§ 37 KStG Steuerrechtliche Qualifizierung eines gegen §§ 30, 31 GmbH-Gesetz verstoßenden Gewinnverteilungsbeschlusses hier: Anwendung des BFH-Urteils vom 07.11.2001, BFH/NV 2002 S. 540-542

Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.10.2002, BStBl 2002 I S. 1169, (KStG 2002) mindert sich das Körperschaftsteuerguthaben um jeweils 1/6 der Gewinnausschüttung, die in den folgenden Wirtschaftsjahren erfolgen und die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen.

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Frage zu, ob die Gewinnausschüttung auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Nach dem Urteil des BFH vom 07.11.2001, a. a. O., führt ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des § 30 GmbHG nicht zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit und damit nicht zu einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften widersprechenden Gewinnverteilungsbeschluss.

Demgegenüber stellen Ausschüttungen, die auf einem als nichtig festgestellten Jahresabschluss beruhen, keinen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beschluss dar. Die Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses überträgt sich somit auf den Gewinnverteilungsbeschluss.