OFD Münster - Verfügung vom 18.08.2005
S 2253 - 40 - St 22 - 31

OFD Münster - Verfügung vom 18.08.2005 (S 2253 - 40 - St 22 - 31) - DRsp Nr. 2008/89238

OFD Münster, Verfügung vom 18.08.2005 - Aktenzeichen S 2253 - 40 - St 22 - 31

DRsp Nr. 2008/89238

Einkunftserzielung bei der Vermietung besonders aufwändig gestalteter oder ausgestatteter Wohnungen

Mit Urteil vom 06.10.2004 (IX R 30/03, BStBl 2005 II S. 386) hat der BFH entschieden, dass bei der Vermietung einer besonders aufwändig gestalteten oder ausgestatteten Wohnung („Luxuswohnung”) die Einkunftserzielungsabsicht zu prüfen ist.

Eine aufwändig gestaltete/ausgestattete Wohnung liegt insbesondere vor, wenn

  • die nach § 42 bis 44 der II. BVO (ab 01.01.2004 Wohnflächenverordnung - WoFIV -) ermittelte Wohnfläche der vermieteten Wohnung 250 qm übersteigt oder

  • eine Schwimmhalle vorhanden ist oder

  • besonders gewichtige objektive Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale für ein persönliches Wohnbedürfnis des Wohnungsinhabers vorliegen, auf Grund derer ohne weiteres darauf geschlossen werden kann, dass die Marktmiete den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt. Hierbei sind die in Nr. 1 Buchst b letzter Satz des BMF-Schreiben vom 20.02.1995 - S 2253, (BStBl 1995 I S. 150) genannten Merkmale von Bedeutung (z.B. Grundstück > 1.600 qm in Gebieten mit weit überdurchschnittlichen Grundstückspreisen, besonders aufwändige architektonische Gestaltung, besonders wertvolle Bau- und Ausstattungsmerkmale, aufwändige Gestaltung des Gartens und der Außenanlagen).

Die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht ist in zwei Schritten vorzunehmen: