OFD Münster - Verfügung vom 18.09.2003
S 2303 - 2 - St 13 - 33

OFD Münster - Verfügung vom 18.09.2003 (S 2303 - 2 - St 13 - 33) - DRsp Nr. 2008/87013

OFD Münster, Verfügung vom 18.09.2003 - Aktenzeichen S 2303 - 2 - St 13 - 33

DRsp Nr. 2008/87013

EStG; Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners insbesondere in den Fällen des § 50 a EStG aufgrund der aktuellen BFH-Rechtsprechung - Änderung der Verwaltungsauffassung

Mit Urteil vom 29.01.2003 (I R 10/02) hat der BFH entschieden, dass der Anlauf der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gehemmt wird, wenn eine zur Einbehaltung und Abführung von Steuern verpflichtete Person (Entrichtungsschuldner) die ihr obliegende Steueranmeldung nicht abgibt.

Mit Schreiben vom 08.09.2003 (IV A 4 - S 0341 - 3/03) hat daher das BMF sein anders lautendes Schreiben vom 24.04.1997 (BStBl 1997 I S. 414) aufgehoben.

Dies hat insbesondere Folgen für die Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners in Anwendungsfällen des Steuerabzugs nach § 50a EStG.

Entgegen der Verfügung vom 27.09.2001 - S 2303 - 2 - St 13 - 31 sind nunmehr aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung bei Nichtabgabe der Steueranmeldung doch noch Haftungsbescheide innerhalb von 7 Jahren nach Ablauf des Jahres der Vergütungszahlung möglich (Anlaufhemmung 3 Jahre + Festsetzungsfrist 4 Jahre).

Eine Inanspruchnahme des Vergütungsschuldners ist somit nicht nur als so genannter Entrichtungssteuerschuldner (entsprechend der obigen Verfügung) sondern auch als Haftungsschuldner möglich.