OFD Münster - Verfügung vom 21.07.2005
S 0351

OFD Münster - Verfügung vom 21.07.2005 (S 0351) - DRsp Nr. 2008/89109

OFD Münster, Verfügung vom 21.07.2005 - Aktenzeichen S 0351

DRsp Nr. 2008/89109

Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen

1. Grundsatz:

Für die Frage, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO - zuungunsten - oder nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO - zugunsten - des Steuerpflichtigen in Betracht kommt, ist auf die steuerliche Auswirkung abzustellen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift („höhere Steuer” bzw. „niedrigere Steuer”) ist hierfür allein auf das Ergebnis der Steuerfestsetzung - ohne Berücksichtigung von Steuerabzugsbeträgen wie z.B. Lohnsteuerabzugsbeträgen - abzustellen. Dies entspricht der Gesetzessystematik. Geändert wird nach § 173 AO die festgesetzte Steuer, nicht aber die Abrechnung bzw. die Anrechnungsverfügung. Die Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO sind nur im Steuerfestsetzungsbereich anwendbar; für den Erhebungsbereich sind die §§ 130, 131 AO einschlägig.